Eine Vorsorgevollmacht erteilen? Einen Ehevertrag abschließen?

In unserer Kanzlei steht Ihnen Notar Christian Denkeler

Sie möchten ein Haus kaufen? Ein Testament aufsetzen?

für alle notariellen Tätigkeiten zu Verfügung.

Sie möchten ein Haus kaufen? Ein Testament aufsetzen? Eine Vorsorgevollmacht erteilen? Einen Ehevertrag abschließen? In unserer Kanzlei steht Ihnen Notar Christian Denkeler für alle notariellen Tätigkeiten zu Verfügung.

DER

Notar

Das Besondere an der Tätigkeit eines Notars ist seine Unparteilichkeit, auf die er seinen Amtseid abgelegt hat. Die Berufsausübung des Notars ist deswegen stets von dem Gedanken getragen, eine Lösung herbeizuführen, die den Interessen aller Beteiligten ausreichend und in gleicher Weise gerecht wird. Es soll schließlich später nicht zum Streit kommen.

Ein Notar ist natürlich auch unabhängig und verschwiegen.

Notarielle Dienstleistungen sind unter anderem für folgende Geschäfte erforderlich oder zumindest dringend anzuraten:

In Grundstücksangelegenheiten geht es meistens um viel Geld. Der Notar stellt durch die Vertragsgestaltung sicher, dass keiner der Beteiligten ein Risiko eingeht, also weder der Käufer bei der Kaufpreiszahlung noch der Verkäufer bei der Übertragung des Eigentums.

Zu Grundstücksangelegenheiten zählen zum Beispiel:

  • Kaufverträge über Bauplätze, Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser
  • Kaufverträge über Eigentumswohnungen
  • Kaufverträge über Erbbaurechte
  • unentgeltliche Übertragungsverträge, etwa im Zuge einer vorweggenommenen Erbfolge

Zur Vorbereitung eines Grundstücksvertrages sollte zunächst der aktuelle Eigentümer die Einsichtnahme in das Grundbuch gestatten. Alle weiteren Einzelheiten lassen sich dann in einem persönlichen Gespräch klären.

Nach der Beurkundung begleitet der Notar die Beteiligten Schritt für Schritt bei der Abwicklung des Vertrages. Er holt die erforderlichen Unterlagen und Genehmigungen ein, stellt den Kaufpreis fällig und überwacht die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Will man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, muss man ein Testament oder einen Erbvertrag errichten. Dabei kann der Erblasser frei über seinen Nachlass verfügen, sofern er nicht durch ein früheres gemeinschaftliches Testament oder einen früheren Erbvertrag gebunden ist. Allerdings haben Kinder, Ehepartner und ggf. die Eltern einen Anspruch auf den Pflichtteil.

Bei der Errichtung eines Testaments, eines gemeinschaftlichen Testaments von Ehepartnern oder eines Erbvertrags bespricht der Notar Ihre Wünsche und Vorstellungen mit Ihnen und beurkundet dies in rechtlich eindeutiger Weise. Unsicherheiten, die durch Auslegung beseitigt werden müssten, entstehen gar nicht erst.

Wurde ein notarielles Testament errichtet, so ist im Erbfall die Beantragung eines kostspieligen Erbscheins häufig nicht erforderlich, da die notarielle Urkunde als Legitimationsnachweis ausreicht. Dies führt zu erheblichen Kostenersparnissen und zu einem Zeitgewinn.

Ehepartner können in einem Ehevertrag vorsorglich für den Fall einer Scheidung Abweichungen von den gesetzlichen Scheidungsfolgen vereinbaren. So können sie beispielsweise Gütertrennung oder die Höhe und Dauer von Unterhaltsansprüchen regeln.

Ein Ehevertrag kann vor oder während der Ehe geschlossen werden. Er muss in jedem Fall notariell beurkundet werden.

Wird ein Ehevertrag erst nach der Trennung geschlossen, spricht man von einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Wenn sich die Ehepartner über die Folgen der Scheidung im Wesentlichen einig sind, kann eine solche Scheidungsfolgenvereinbarung das gerichtliche Scheidungsverfahren oft deutlich verkürzen und erheblich kostengünstiger gestalten.

Der Notar berät Sie unparteiisch über die Gestaltungsmöglichkeiten und eine Lösung, die den Bedürfnissen aller Beteiligten möglichst weitgehend gerecht wird.

In jedem Alter kann man wegen eines Unfalls oder einer Krankheit in die Lage kommen, dass man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Da Volljährige nicht durch ihre Eltern und nur sehr begrenzt durch ihren Ehepartner vertreten werden, wird dann das Betreuungsgericht aktiv und bestellt einen Betreuer.

Wer dies vermeiden will, kann eine Vorsorgevollmacht erteilen und auf diese Weise die Person seines Vertrauens selbst bestimmen. Sinnvollerweise wird sie durch eine Patientenverfügung ergänzt, also eine Anweisung, in welchen Situationen bestimmte medizinische Maßnahmen erlaubt oder untersagt sind.

Die bevollmächtigte Person kann dann wirksam Erklärungen für den Betroffenen abgeben, Auskünfte der behandelnden Ärzte über den Gesundheitszustand einholen und für die Umsetzung der Patientenverfügung sorgen.

Eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht ist zwingend für Grundstücksgeschäfte erforderlich, aber auch aus weiteren Gründen dringend zu empfehlen. Da sich der Notar von der Identität und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers überzeugt hat, hat eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht im Verkehr mit Banken, Behörden und Vermietern einen Vertrauensvorschuss. Und die Ärzte können sicher sein, dass die Patientenverfügung den wirklichen Willen des Betroffenen abbildet.

Die Vorsorgeurkunden können im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden, damit sie im Notfall beachtet werden können.

Die Verhältnisse eines Unternehmens, die für den Rechtsverkehr bedeutsam sind, müssen in das Handelsregister eingetragen werden. Das sind zum Beispiel:

  • Firma
  • Sitz und Geschäftsanschrift
  • Gegenstand des Unternehmens
  • Vorstand, Geschäftsführer, Prokuristen, Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter
  • Rechtsform des Unternehmens
  • Grund- oder Stammkapital
  • Kommanditisten, Mitglieder

Auch Änderungen dieser Verhältnisse sind beim Handelsregister anzumelden. Sie bedürfen der notariellen Beglaubigung.

Der Notar formuliert den Text für die Anmeldung und überwacht die richtige Eintragung im Handelsregister. Er berät zudem umfassend über die mit der Eintragung zusammenhängenden Fragen und klärt etwaige Zweifelsfragen mit dem Registergericht.

Eine Grundschuld dient als Sicherheit für Geldforderungen, etwa als Sicherheit für die Darlehensforderung einer Bank im Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie.

Die Grundschuldbestellung bedarf der notariellen Form. Der Notar erklärt Ihnen hierbei die Bedeutung der einzelnen Klauseln. Anschließend sorgt er für die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch.

Maßgeblich für die Zahlungsverpflichtung ist ausschließlich der Darlehensvertrag, der direkt mit der Bank abgeschlossen wird. Der Notar ist hiermit nicht befasst. Aus diesem Vertrag ergeben sich die genaue Kredithöhe, der Zinssatz, die Höhe der Raten, die Laufzeit und der Verwendungszweck.

Wird die gesicherte Forderung jedoch nicht zurückgezahlt, so kann das belastete Grundstück durch die Bank im Wege der Zwangsversteigerung verwertet werden.

Meistens verlangen die Banken darüber hinaus ein persönliches Schuldanerkenntnis des Kreditnehmers mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen.

Ihre ersten Ansprechpartner in Notarsachen sind unsere Notarfachangestellten. Durch ihre langjährige Erfahrung können sie Beurkundungen vorbereiten und Ihre ersten Fragen beantworten. Nach der Beurkundung sorgen sie für die Durchführung und Abwicklung der Urkunden.

Bitte bringen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass zu Ihrem Notartermin mit!