Achtung !!!

Laufzeit für Restschuldbefreiung wird ab 1. Oktober 2020 von derzeit 6 Jahren auf 3 Jahre geändert.

Aus diesem Grund sollte sich jeder Betroffene gut überlegen, ob er ein solches Verfahren jetzt oder erst im Oktober diesen Jahres einleitet. Wir beraten und vertreten sowohl Verbraucher als auch Selbständige bei dem Versuch der außergerichtlichen Entschuldung oder bei der Durchführung eines evtl. unumgänglichen gerichtlichen Insolvenzverfahrens.

Sprechen Sie uns bei Bedarf gern an.

Nähere Einzelheiten zu der anstehenden gesetzlichen Änderung siehe nachstehenden Link der Bundesregierung.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/restschuldbefreiungsverfahren-1765118