In einer aktuellen Entscheidung vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15) hat der Bundesgerichtshof sich mit der Frage befasst, ob ein Wechselmodell vom Gericht angeordnet werden kann, gegebenenfalls sogar gegen den Willen eines Elternteils.

Im konkret zu entscheidenden Fall gab es zwischen den Eltern eines damals zwölfjährigen Kindes eine Umgangsregelung, die vorsah, dass der Sohn alle 14 Tage die Wochenenden bei seinem Vater verbringt und außerdem einen Teil der Ferien beim Vater ist. Vor Gericht wollte der Vater eine Änderung dieser Umgangsvereinbarung erreichen mit dem Ziel eines paritätischen Wechselmodells, das bedeutet eines zeitlich gleichen Aufenthalts des Kindes bei Vater und Mutter.

In beiden Vorinstanzen wurde der Antrag des Vaters abgelehnt in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung, wonach ein Wechselmodell zwar vereinbart, nicht aber gerichtlich angeordnet werden könne.

Mit der nun getroffenen Entscheidung ändert der BGH seine bisherige Rechtsprechung. Grundsätzlich könne, so jetzt der BGH, ein Wechselmodell angeordnet werden, auch dann, wenn „zwischen den Eltern über die Betreuung des Kindes im Wechselmodell kein Konsens besteht“.

Für alle Fragen des Familienrechts steht Ihnen Frau Rechtsanwältin und Fachwältin für Familienrecht Anja Peters zur Verfügung.