Einer Kreuzung ohne besondere Vorfahrtsregelung haben sich alle Verkehrsteilnehmer mit mäßiger Geschwindigkeit zu nähern, weil sie den jeweils von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern Vorfahrt zu gewähren haben und sie deswegen in der Lage sein müssen, notfalls anhalten zu können. Diese Situation wird mit „halbe Vorfahrt“ bezeichnet. Sie schützt auch den von links kommenden Wartepflichtigen, so dass der Vorfahrtsberechtigte sich in aller Regel eine Mithaftung (die im Rahmen der Haftungsabwägung nach §§ 17, 9 StVG, § 254 BGB meist auf 25 % festgelegt wird) anrechnen lassen muss, wenn er sich der Kreuzung mit zu hoher Geschwindigkeit nähert. Diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn die Straße nach rechts vollkommen einsehbar ist, so dass mangels eines herannahenden Fahrzeugs der Bevorrechtigte keine Veranlassung hat, seine Fahrgeschwindigkeit zu vermindern.
(KG, Urt. v. 21.9.2016 – 29 U 45/15)
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