Zum Jahreswechsel 2017/2018 hat sich die Düsseldorfer Tabelle geändert. Damit steigen, ausgehend von dem Anstieg des Mindestunterhaltes durch die Mindestunterhaltsverordnung, auch die Regelsätze für den Kindesunterhalt. Da sich erstmals seit 2008 zudem die Einkommensgruppen ändern, sinkt aber der Unterhalt bei manchen Kindern auch.
Der Mindestunterhalt eines Kindes bis Ende des sechsten Lebensjahres (= 1. Stufe) erhöht sich von 342 EUR auf 348 EUR monatlich, im Alter von sieben bis zum Ende des zwölften Lebensjahres (= 2. Stufe) von 393 EUR auf 399 EUR monatlich ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit (= 3. Stufe) von 460 auf 467 EUR monatlich.
Auch wenn die Unterhaltssätze eigentlich ansteigen, kann bei manchen Kindern der Anspruch dennoch sinken. Da erstmals seit zehn Jahren auch die Einkommensgruppen erhöht wurden, erhalten ab 1.1.2018 alle Kinder den Mindestunterhalt, deren unterhaltspflichtiger Elternteil über ein bereinigtes Nettoeinkommen von bis zu 1.900 Euro verfügt. Bisher lag diese Grenze bei 1.500 Euro. Das bedeutet gerade für Kinder von weniger gut verdienenden Unterhaltspflichtigen oft eine Verschlechterung.
Die Bedarfssätze der zweiten bis zehnten Einkommensgruppe sind entsprechend erhöht worden. Sie wurden in der zweiten bis fünften Einkommensgruppe um je 5% und von der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% angehoben.
Der Bedarf volljähriger Kinder bleibt in 2018 unverändert. Dies soll eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen vermeiden.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1.1.2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen, da für diesen Zeitpunkt auch eine weitere Steigerung beim Mindestunterhalt greift.
Gerne steht Ihnen Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Anja Peters für weitere Tätigkeiten zur Verfügung.