Sie haben für Ihr minderjähriges Kind eine Jugendamtsurkunde in dynamischer Form errichtet und müssen danach für das Kind Unterhalt nach der 3. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle bezahlen? Achtung: Diese Urkunde bleibt auch nach der Volljährigkeit Ihres Kindes weiterhin unverändert wirksam! Nur sehr selten sind Jugendamtsurkunden zeitlich befristet. Die meisten Jugendamtsurkunden gehen über den 18. Geburtstag des Kindes hinaus!
Zwar wird ab Volljährigkeit des Kindes i.d.R. immer noch Unterhalt nach der 4. Altersstufe geschuldet. Ab Volljährigkeit haften aber beide Eltern für den Kindesunterhalt anteilig im Verhältnis ihrer Einkünfte. Der Tabellenunterhalt wird also – nach Abzug des vollen Kindergeldbetrages – entsprechend den Einkünften der Eltern gequotelt.
Wenn Sie ab dem 18. Geburtstag Ihres Kindes untätig bleiben, gilt der Titel so lange fort, bis er abgeändert wird. Im Zweifel kann Ihr Kind bzw. derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, durch Druck auf das Kind auch noch Jahre später den Unterhaltsbetrag rückwirkend einfordern!
Unterhaltspflichtige sollten also unbedingt tätig werden, wenn ihr Kind 18 Jahre alt wird und eine Jugendamtsurkunde existiert, die im Wortlaut nicht ausdrücklich bis zum 18. Geburtstag des Kindes beschränkt wurde. Eine automatische Anpassung findet nicht statt!
Gern ist Ihnen Frau Rechtsanwältin Peters dabei behilflich, die aktuellen Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder zu berechnen. In vielen Fällen reduziert sich der Unterhaltsbetrag, der ab dem 18. Lebensjahr bezahlt werden muss. Vereinbaren Sie einfach einen Besprechungstermin!