Das LG Nürnberg-Fürth weist in seinem Hinweisbeschluss vom 10.08.2016 zum Az.: 2 S 329/16 darauf hin, dass ein Bestattungsunternehmer für den unfallbedingten Ausfall eines Leichenwagens keine abstrakte Nutzungsausfallentschädigung erhält. Denn im Falle der Beschädigung eines nur mittelbar gewerblich genutzten Fahrzeuges ist ein Anspruch auf pauschalen Nutzungsausfall nur bei einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung zuzusprechen. Dient das beschädigte Fahrzeug – wie hier der Leichenwagen des Klägers – unmittelbar der Erbringung gewerblicher Leistungen, muss der Geschädigte seinen entgangen Gewinn konkret berechnen. Der Eigentümer des Leichenwagens wollte vorliegend von der von uns vertretenen Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers für die unfallbedingte Ausfallzeit seines Leichenwagens für 17 Tage pauschalen Nutzungsausfall in Höhe von 3.400,00 € haben, der ihm bereits seitens des Amtsgerichts Nürnberg verwehrt wurde. In Anbetracht des Hinweisbeschlusses des Landgerichts hat er seine gegen das Urteil des Amtsgerichts gerichtete Berufung nunmehr zurückgenommen.
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