Das Landgericht Lüneburg hat in seinem Urteil vom 15.07.2016 – Az. 6 S 5/16 – einen Vermieter zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Dieser muss nun dem Mieter seine Umzugskosten einschließlich der Maklercourtage und die Differenz der alten Miete zur neuen, höheren Miete zahlen. Das LG Lüneburg bestätigt mit diesem Urteil in der Berufung die vorangegangene Entscheidung des Amtsgerichts Soltau vom 09.12.2015 – Az. 4 C 519/15.
Diesem von uns betreuten Verfahren lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ohne Kenntnis des Mieters hatte der Vermieter einen Wohnungsschlüssel bei sich behalten. Als es in der Wohnung des Mieters zu einem Wasserschaden kam, hatte sich der Vermieter – ohne den vorherigen Versuch, den Mieter telefonisch zu erreichen – Zutritt zu der Wohnung verschafft. Ebenfalls noch am gleichen Tag hatte der Vermieter den Wohnungsschlüssel dafür genutzt, um in der Wohnung des Mieters eine fristlose Kündigung zu hinterlassen. Beide Instanzen sahen diese Kündigung des Vermieters als unwirksam an. Nachdem der Mieter den Vermieter wegen dieser Vorkommnisse abgemahnt hatte und vergeblich die Aushändigung des Schlüssels verlangt hatte, kündigte der Mieter den Mietvertrag über uns selbst fristlos. Die Wirksamkeit dieser Kündigung wurde durch die Gerichte bestätigt. Der Vermieter hat dem Mieter alle durch den Umzug in die neue Wohnung entstandenen Schäden zu ersetzen. Dies umfasst nicht nur die eigentlichen Umzugskosten und Maklercourtage. Da die Miete der neuen Wohnung höher ist als die ursprüngliche Miete der gekündigten Wohnung, haftet der Vermieter bis auf Weiteres auch für diese Mehrkosten.
Für alle Fragen des Mietrechts (Gewerbe und Wohnung) steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Janos Dohr, zugleich Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, zur Verfügung.