Zum 01.12.2016 tritt die Niedersächsische Mieterschutzverordnung, besser bekannt als Mietpreisbremse, in Kraft und gilt zunächst bis zum 30.11.2021 (Ziffern 1. und 2.) bzw. bis zum 30.11.2023 (Ziffer 3.).

Betroffen davon ist auch die Stadt Buchholz i.d.N., so wie 18 andere Städte und Gemeinden in Niedersachsen.

Dies hat Auswirkungen für bestehende und künftige Mietverträge über Wohnraum:

  1. Kappungsgrenze für Mieterhöhung

Bei bestehenden Mietverhältnissen kann ab sofort die Miete innerhalb von drei Jahren nur noch um 15 % (statt 20%) erhöht werden. Voraussetzung ist natürlich weiterhin das Erfordernis eines Mieterhöhungsgrundes zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete.

 

  1. Begrenzung der Miete für neue Mietverträge

Bei Abschluss von neuen Mietverträgen darf ab sofort die Miete nur noch maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.

 

  1. Kündigungssperrfrist

Erfolgt eine Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung (WEG) während des laufenden Mietverhältnisses, muss ein Erwerber dieser Wohnung künftig eine Frist von fünf Jahren abwarten, bevor er das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs oder Hinderung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks kündigen kann. Bisher betrug diese Sperrfrist nur drei Jahre.

 

Aussicht:

Ob diese Regelungen in Buchholz nun zu einer Veränderung am Mietmarkt führen, bleibt abzuwarten. Wie in vielen anderen Gebieten Deutschlands wird das größte Problem sein, dass ohne einen Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete kaum zu ermitteln ist. Die sogenannten „Mietspiegel“ in den diversen Immobilienportalen im Internet können dafür allenfalls Anhaltspunkte geben. Rechtlich sind diese unerheblich.

Gerne steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dohrfür alle Fragen des Miet- und Wohnungseigentumsrechts zur Verfügung.