Das Landgericht Heilbronn hat in seinem von uns erstrittenen Urteil vom 05.02.2016 – Az.: Bö 8 O 259/16 – entschieden, dass ein trotz unklarer Verkehrslage Überholender für einen von ihm im Gegenverkehr verursachten Auffahrunfall weit überwiegend zu 3/4 für die entstandenen Schäden haftet. Im Fall hatte der Beklagte vor einen unübersichtlichen Kurve eine Fahrzeugkolonne überholt. Im Gegenverkehr kamen ihm zwei Fahrzeuge entgegen. Zur Vermeidung einer Kollision mit dem überholenden Beklagten mußte der vorausfahrende Fahrzeugführer stark bremsen. Der nachfolgende Angestellte der von uns vertretenen Klägerin schaffte es nicht mehr rechtzeitig zu bremsen, so dass er auf das abbremsende vorausfahrende Fahrzeug auffuhr. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht in diesem Fall kein Anscheinsbeweis für eine alleinige bzw. überwiegende Haftung des Auffahrenden infolge mangelndem Sicherheitsabstandes bzw. infolge Unachtsamkeit. Die Entscheidung wurde durch das Oberlandesgericht Stuttgart durch Hinweisbeschluss vom 03.05.2016 – Az.: 3 U 40/16 – bestätigt.
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