Der Kinderbonus ist eine gesetzliche Maßnahme, um die Auswirkungen der Corona-Krise In 2020 abzumildern. Die Auszahlung erfolgt im September und Oktober 2020 automatisch in zwei Monatsraten zusammen mit dem Kindergeld von der Familienkasse an den betreuenden Elternteil. Der Kinderbonus wird -mangels anderer gesetzlicher Grundlage- wie Kindergeld behandelt.

Wird der Kinderbonus beim Unterhalt angerechnet?

Beim Kindesunterhalt wird das Kindergeld angerechnet, bei Minderjährigen zur Hälfte und bei volljährigen Kindern voll.

Für die unterhaltsrechtliche Behandlung des Kinderbonus gibt es vier Konstellationen:

  • Kindesunterhalt für minderjährige Kinder
  • Kindesunterhalt für volljährige Kinder
  • Kindesunterhalt in Form eines Unterhaltstitels
  • Unterhaltsvorschuss

Kindesunterhalt für minderjährige Kinder

Beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder wird die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhalt abgezogen. Der tatsächliche Zahlbetrag des Unterhalts nach Düsseldorfer Tabelle wird um das halbe Kindergeld (204 : 2 = 102 Euro) gekürzt.

Erhöht sich nun der Kindergeldbetrag um den Kinderbonus, also in den Monaten September und Oktober 2020, reduziert sich automatisch die Unterhaltspflicht des Barunterhaltspflichtigen um 75 Euro für jeden Monat, in dem der Kinderbonus ausgezahlt wird.

Kindesunterhalt für Volljährige

Während bei minderjährigen Kindern nur die Hälfte des Kindesgeldes angerechnet wird, erfolgt beim Volljährigenunterhalt die volle Anrechnung des Kindergeldes.

Der Unterhalt reduziert sich daher in den Monaten, in denen der Kinderbonus ausgezahlt wird, jeweils um den vollen Betrag von 150 Euro monatlich.

Kindesunterhalt mit Unterhaltstitel

Ein titulierter Kindesunterhalt wird prinzipiell nach den gleichen Grundsätzen (Düsseldorfer Tabelle unter Anrechnung des Kindergeldes) behandelt wie der Kindesunterhalt ohne Unterhaltstitel.

Der barunterhaltspflichtige Elternteil, der den Kindesunterhalt nach einem Unterhaltstitel zahlt, darf diesen aber nicht einfach um den Betrag des Kinderbonus kürzen. Werden die 300 Euro in den Monaten September und Oktober 2020 ausgezahlt, empfiehlt es sich unbedingt, den betreuenden Elternteil schriftlich und nachweislich aufzufordern, jeweils in diesen Monaten auf einen Betrag von 75 Euro pro Kind zu verzichten.

Unterhaltsvorschuss und Kinderbonus

Unterhaltsvorschusszahlungen laufen wir bisher weiter. Hier erfolgt keine Anrechnung des Kinderbonus.

Gern ist Ihnen Frau Rechtsanwältin Peters dabei behilflich, die aktuellen Unterhaltsansprüche Ihrer Kinder zu berechnen.