Das Covid-19-Virus hat unsere Gesellschaft fest im Griff und wird uns noch einige Zeit begleiten. Deshalb wird es auch in diesem Jahr wieder einen Kinderbonus, diesmal in Höhe von 150€, geben. Nähere Informationen erhalten Sie am Ende dieses Beitrags.

Weiterhin hat das Covid-19-Virus diverse Auswirkungen auf unser Leben, auch auf unser Familienleben. Der nachfolgende Beitrag macht auf Auswirkungen betreffend das gemeinsame Sorgerecht getrenntlebender Eltern und das Umgangsrecht aufmerksam.

  1. Grundsätzlich keine einseitige Einschränkung von Umgangskontakten

Bereits im letzten Jahr hat das Justizministerium klargestellt, dass die Corona-Pandemie kein Grund ist, um Umgänge einseitig zu verneinen. Umgänge zwischen Elternteilen und Kindern betreffen die Kernfamilie und können unabhängig davon, ob Elternteil und Kind in verschiedenen Haushalten angehören, stattfinden.

Wird der Umgang trotzdem durch ein Elternteil abgesagt und besteht eine gerichtliche Regelung, kann auf Antrag ein Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft verhängt werden.

Dies gilt jedoch nicht, wenn sachliche Gründe gegen einen Umgangskontakt sprechen. Ein sachlicher Grund kann z. B. vorliegen, wenn sich einer der Haushalte in behördlich angeordneter Quarantäne befindet oder gar mit dem Covid-19-Virus infiziert ist. (Beschluss des OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.9.2020 – 10 WF 622/20).

  1. Flugreisen während der Corona-Pandemie

Zu Umgangskontakten zählen auch Kontakte in den Ferien, die in der Regel gleichmäßig aufgeteilt werden. Derzeit wird diskutiert, ob im Sommer Urlaubs- und sogar Flugreisen möglich sein. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob das betreuende Eltern allein entscheiden darf, ob es mit dem Kind eine Flugreise unternimmt?

Grundsätzlich kann das betreuende Elternteil bei einem geteilten Sorgerecht im Rahmen einer Entscheidung des alltäglichen Lebens i. S. v. § 1687 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB darüber entscheiden, wo es mit dem Kind Urlaub macht.

In Zeiten der Corona-Pandemie ist dafür aber die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich, wie das OLG Braunschweig, Beschluss vom 30.07.2020, entschieden hat. Dies gelte unabhängig davon, ob das Reiseland als Risikogebiet eingestuft wird. Im Beschluss heißt es, dass die Lockerungen der Beschränkungen nur auf Probe erfolgt seien und keine Planungsverlässlichkeit bezüglich eines gebuchten Rückfluges gewährleistet sei. Wenn es erneut zu staatlich notwendigen Reaktionen auf Ausbrüche des Virus komme, bestehe die Gefahr längerer Quarantänen oder eines Festsitzens im Ausland. Das könne zu einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen.

  1. Impfungen sind keine Entscheidung des alltäglichen Lebens gem. § 1687 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB

Bis Kinder letztlich gegen das Covid-19-Virus geimpft werden können, wird es noch länger dauern. Die Frage danach, ob und welche Impfung das Kind erhalten soll, ist aber keine Neue. Zuletzt aktuell war das Thema als zum 01.03.2020 die Impfpflicht gegen Masern, um eine Kindertagesstätte oder eine Schule zu besuchen, eingeführt wurde.

Bei Impfungen handele es sich um medizinische Eingriffe, die Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung i. S. d. § 1628 S. 1 BGB seien. Dies hat der BGH bereits in seinem Beschluss vom 03.05.2017 – XII ZB 157/16 bestätigt. Das bedeutet, dass für Impfungen, egal welcher Art, die Zustimmung beider Elternteile benötigt wird, auch wenn es sich um Standard- oder Routineimpfungen der STIKO handelt.

Sollte es zum Streit darüber kommen, ob das gemeinsame Kind die Impfung gegen das Covid-19-Virus erhalten soll und weigert sich in der Folge der Kinderarzt die Impfung durchzuführen, kann die Zustimmung des einen verweigernden Elternteils im Rahmen eines familienrechtlichen Verfahrens durch das Familiengericht ersetzt werden.

  1. Kinderbonus in Höhe von 150 €

Genau wie im letzten Jahr wird auch in diesem Jahr wieder ein Kinderbonus in Höhe von 150 € gezahlt. Die Auszahlung soll aller Voraussicht nach im Mai 2021 erfolgen. Hierbei gilt: der Kinderbonus ist Kindergeld. Er ist daher auf den monatlich gezahlten Unterhalt anzurechnen.

Weitere Informationen zur Anrechnung des Kinderbonus auf den Unterhalt finden Sie in unserem BeitragUnterhalt – Das sollten Sie zum Kinderbonus von 300 Euro wissen

 

Bei weiteren Fragen zum Thema Sorge- und Umgangsrecht in Zeiten der Corona-Pandemie stehen Ihnen Frau Rechtsanwältin Peters und Frau Rechtsanwältin Röthig gern zur Verfügung.