Nach einer Trennung der Eltern kommt es über den Kindesunterhalts häufig zu Streit. Das Gesetz sieht hierzu vor, dass derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nach einer Trennung der Eltern ihren Lebensmittelpunkt haben, von dem anderen Elternteil Barunterhalt verlangen kann (§ 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB). Der betreuende Elternteil erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung bereits durch die tatsächliche „Pflege und Erziehung“ (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Da die Rollenverteilung in den Familien aber tatsächlich oft anders ist, d.h. viele getrenntlebende Eltern sich die Betreuung ihrer Kinder teilen, muss die Rechtsprechung immer häufiger für diese Betreuungsmodelle unterhaltsrechtliche Lösungen finden.
Bedauerlicherweise hat der Bundesgerichtshof durch seine bisherigen Entscheidungen zur Verteilung der Unterhaltsverpflichtung in Betreuungskonstellationen, die von dem gesetzlichen Regelfall abweichen, aber nicht dazu beigetragen, Rechtsfrieden zu schaffen, sondern im Gegenteil dafür gesorgt, dass es häufig zu umgangsrechtlichen Auseinandersetzungen kommt, von denen auch die Kinder zwangsläufig betroffen sind, obwohl es im Kern lediglich um Unterhaltsfragen geht:
In seinem Beschluss vom 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917, führt der Bundesgerichtshof aus, dass die Verpflichtung zur Leistung von Barunterhalt so lange allein bei einem Elternteil liegt, als der Betreuungsschwerpunkt bei dem jeweils anderen Elternteil zu erkennen ist. Erst dann, wenn die Betreuungsleistungen annähernd paritätisch zwischen den Eltern aufgeteilt sind, soll die Barunterhaltsverpflichtung beide Elternteile (anteilig nach den Einkommensverhältnissen) treffen.
Der Betreuungsschwerpunkt soll nach der Rechtsprechung sogar dann noch bei einem Elternteil liegen, wenn der andere das Kind an drei von vier Tagen in der Woche betreut. Die erhöhten Kosten, die der barunterhaltspflichtige Elternteil durch die erweiterte Betreuungsleistung hat, werden dabei bisher nur durch die Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt.
Bevor man sich daher auf ein Umgangsverfahren aus unterhaltsrechtlichen Gründen einlässt, sollte dringend durch eine konkrete Berechnung geprüft werden, ob das Wechselmodell im Einzelfall tatsächlich erhebliche negative finanzielle Auswirkungen hätte. Je nach Höhe der Einkünfte, ergibt sich nämlich oftmals gar kein nennenswerter Unterschied, da die Eltern auch im Falle eines echten Wechselmodells nicht etwa ohne weiteres zu gleichen Teilen, sondern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen für den Unterhalt haften.