Zum Jahreswechsel steigen die Unterhaltssätze für Kinder getrenntlebender Eltern, nicht aber der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige. Das zeigt die bereits veröffentlichte „Düsseldorfer Tabelle“ des OLG Düsseldorf (Stand: 01.01.2017).
Das Kindergeld wird ebenfalls erhöht.
Der Mindestunterhalt steigt für Kinder bis zum fünften Lebensjahr um 7 auf 342 Euro. Sechs- bis Elfjährige haben Anspruch auf 393 Euro (+ 9 Euro). 12- bis 17-Jährige bekommen mindestens 460 statt 450 Euro monatlich. Die Unterhaltssätze in höheren Einkommensgruppen steigen entsprechend gestaffelt.
Für volljährige Kinder, die noch zu Hause bei einem Elternteil wohnen, beträgt der Mindestunterhalt künftig bei einem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen bis zu 1500 Euro 527 Euro statt wie bisher 516 Euro im Monat. Volljährige Kinder, die z.B. studieren und nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, haben Anspruch auf 735 Euro. Darin enthalten ist ein Wohnkostenanteil (Warmmiete) von 300 Euro.
Der Gesetzgeber hat außerdem eine Erhöhung des Kindergeldes für das Jahr 2017 beschlossen. Veröffentlicht werden demnächst auch die aktualisierten „Zahlbetragstabellen“, die den Unterhalt nach Abzug des hälftigen bzw. bei volljährigen Kindern des vollen Kindergeldes ausweisen.
Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2017 gegenüber der Tabelle 2016 unverändert. Der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt ändert sich nicht, nachdem dieser zum 01.01.2015 angehoben wurden.
Die Anwendung der Düsseldorfer Tabelle kann im Einzelfall schwierig sein. Um die Höhe des Unterhalts zu ermitteln, muss man das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen sowie das Alter des Kindes, für das Unterhalt zu zahlen ist, kennen. Bei der Ermittlung des Einkommens des Barunterhaltspflichtigen, wie es in der Düsseldorfer Tabelle ausgewiesen ist, gibt es einiges zu beachten. Das Nettoeinkommen ist zunächst um berufsbedingte Aufwendungen zu kürzen, die i.d.R. mit pauschal 5 % angesetzt werden. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen. Mit den berufsbedingten Aufwendungen sind die Arbeitsmittel und Fahrtkosten, Berufskleidung etc. abzudecken. Erwerbslose oder Rentner/Pensionäre können keine Abzüge geltend machen. Darüber hinaus können im Einzelfall z.B. auch Kosten für zusätzliche Altersvorsorge und Beiträge für Zusatz-Krankenversicherungen sowie Schulden abzugsfähig sein.
Erst der nach „Bereinigung“ von abzugsfähigen Positionen verbleibende Betrag ist ausschlaggebend für die Einstufung in die jeweilige Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
Gern steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Anja Peters, Fachanwältin für Familienrecht, für ein Beratungsgespräch zur Verfügung, wenn Sie im Zusammenhang mit der ab Januar 2017 vorzunehmen Neuberechnung des Kindesunterhalts, die gleichzeitig auch zu einer Anpassung des Ehegattenunterhalts führen kann, konkrete Hilfe oder Unterstützung benötigen.
Für alle Fragen des Familienrechts steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Peters, Fachanwältin für Familienrecht, gerne zur Verfügung.