Das Wichtigste in Kurzform:

  • Kinder sind gesetzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit für den Unterhalt der Eltern zu sorgen – selbst wenn der Kontakt seit langer Zeit abgebrochen war.
  • Muss ein Elternteil im Heim untergebracht werden, sind die Kosten oftmals so hoch, dass Pflegeversicherung und Rente hierfür nicht ausreichen.
  • Zunächst zahlt dann zwar der Sozialhilfeträger. Dieser fordert das Geld später aber von den Kindern zurück.
  • Ob Kinder tatsächlich Elternunterhalt zahlen müssen, hängt von deren Einkommen und Vermögen ab. Vom sog. bereinigten Nettoeinkommen wird ein Selbstbehalt von mindestens 1.800 Euro abgezogen. Der Familienselbstbehalt liegt bei 3.240 Euro.
  • Auch das Vermögen der Kinder muss grundsätzlich bis zu einer Schongrenze für den Unterhalt eingesetzt werden. Eine angemessene, selbst genutzte Immobilie gehört aber zum Schonvermögen der Kinder.
  • Unterhaltsansprüche eigener Kinder haben grundsätzlich Vorrang vor den Unterhaltsansprüchen der Eltern.

Aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Thema:

 

BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2015, Az.: XII ZB 26/15: Ist ein pflegebedürftiges Elternteil sozialhilfebedürftig, beschränkt sich der Unterhaltsbedarf auf eine zumutbare, einfache und kostengünstige Heimunterbringung. Verlangt der Sozialhilfe-Träger von den Kindern in einem solchen Fall die Übernahme der Kosten für die Heimunterbringung, können sie entgegnen, dass es in der Umgebung günstigere Heime gebe. Nur wenn das günstigere Heim nicht zumutbar ist, kann der Sozialhilfeträger die höheren Kosten verlangen.

BGH, Beschluss vom 18. Januar 2017 – XII ZB 118/16: Neben den zu leistenden Kreditzinsen sind auch die Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnwertes der Immobilie vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzuziehen sind. Die Möglichkeit des Unterhaltspflichtigen, Rücklagen für die eigene Altersvorsorge zu bilden, wird dadurch nicht geschmälert. Das heißt: Der den Wohnwert dann noch übersteigende Tilgungsanteil wird als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge angerechnet, und zwar bis zur Höhe von fünf Prozent des Bruttoeinkommens des Unterhaltspflichtigen,

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