Das Amtsgericht Neuss hat in seinem von uns erstrittenen Urteil vom 18.01.2018 ‑ Az.: 75 C 2417/16 ‑ entschieden, dass das starke Abbremsen eines Fahrzeuges aufgrund einer Radarkontrolle keinen zwingenden Grund zum starken Bremsen im Sinne des § 4 Abs. 1. S. 2 StVO darstellt. Im Fall hatte der Fahrer des klägerischen Pkw aufgrund einer stattfindenden Radarkontrolle stark gebremst, woraufhin die Beklagte mit ihrem Fahrzeug auf das vor ihr befindliche klägerische Fahrzeug auffuhr. Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht hier kein sog. Anscheinsbeweis für eine alleinige Haftung des Auffahrenden infolge mangelndem Sicherheitsabstandes bzw. infolge Unachtsamkeit. Vielmehr muß sich die Klägerin eine Mithaftung von 1/3 anrechnen lassen, da der Fahrer ihres Fahrzeuges ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat. Das Gericht stellt insoweit klar, dass ein zwingender Grund zum starken Bremsen eine plötzlich drohende ernste Gefahr für Rechtsgüter und Interessen voraussetzt, die dem Schutzobjekt der Norm (Sachen und Personen) mindestens gleichwertig sind. Vorliegend ging es jedoch nur um die Vermeidung einer Bußgeldzahlung.